top of page

Wiederkehrende Gasanlagenprüfung (GWP)

Die GWP ist eine wiederkehrende Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge, die regelmäßig durchgeführt wird. 

 

Im Unterschied zur einmaligen Gassystemeinbauprüfung (GSP) erfolgt die GWP meist im Rahmen der HU, kann jedoch auch bis zu 12 Monate davor separat durchgeführt werden. Alle in den Fahrzeugen installierten Gasanlagen, unabhängig von einer Genehmigung nach der europäischen Regelung ECE R115, werden in dieser Prüfung berücksichtigt.

 

Die GWP umfasst die Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage, die Überprüfung des Zustands der Gasanlage sowie die Kontrolle der Befestigungen und des Einbaus der Einzelkomponenten. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Prüfung der Dichtheit der Gasanlage. Diese Maßnahmen dienen der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Gasanlage.

Die Gasprüfung ist Teil der StVZO und betrifft Wohnmobile und Wohnwagen mit Flüssiggasanlagen. Ab Juni 2024 müssen diese alle zwei Jahre geprüft werden, einschließlich einer Kontrolle vor der erstmaligen Inbetriebnahme. Die Prüfung erfolgt durch einen anerkannten Sachkundigen gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt G 607, das die Anforderungen und Fristen festlegt. 

 

Nach erfolgreicher Prüfung wird eine Prüfplakette angebracht und das Ergebnis in einem gelben Prüfbuch dokumentiert. Bis zum 19. Juni 2025 haben Fahrzeugbesitzer Zeit, die erste Gasprüfung nachzuholen.

Feinstaubplakette

Die Feinstaubplakette kennzeichnet Fahrzeuge nach ihrer Schadstoffgruppe und fördert die Luftqualität in Städten.

Relevant ist heutzutage eigentlich nur noch die Gruppe 4 (grüne Plakette) - für Fahrzeuge mit geringen Partikel- und Schadstoffemissionen bspw. Elektrofahrzeuge, moderne Diesel sowie nahezu alle mit Fahrzeuge mit Ottomotor und geregelten Katalysator.

 

Die Einstufung erfolgt anhand der Emissionsschlüssel-nummer in den Fahrzeugpapieren. Bei Bedarf können Nachrüstungen wie Partikelfilter in Erwägung gezogen werden. 

 

Für das Ausstellen der Plakette benötigen wir Ihren Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief.

Untersuchung gemäß UVV/BGV

Gewerbliche genutzte Fahrzeuge müssen den Vorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen. 

 

Laut der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Fahrzeuge (BGV D 29) ist eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen erforderlich. Zudem müssen auch Anbauten wie Ladebordwände oder andere Ladeeinrichtungen regelmäßig auf ihren sicheren Betriebszustand überprüft werden. 

 

Diese Maßnahmen dienen der Sicherheit der Mitarbeiter und der ordnungsgemäßen Funktion der Fahrzeuge.

Gutachten zur Bestätigung der
technischen Daten § 6(8) / § 13(5) FZV

Ein Gutachten zur Bestätigung der technischen Daten gemäß § 6(8) bzw. § 13(5) FZV (ugs. Datenblatt oder Datenbestätigung) für ein Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung enthält wesentliche technische Informationen, die für die Zulassung und den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind. Ein solches Dokument kann benötigt werden falls das CoC-Papier (Certificate of Conformity / EG-Übereinstimmungs-bescheinigung) nicht vorliegt oder Daten fehlen.

 

Das Datenblatt beinhaltet Angaben zur Fahrzeugidentifikation, wie Hersteller, Modell und VIN, sowie technische Daten wie Abmessungen, Gewicht, Motorleistung und Emissionswerte. 

 

Dieses Dokument dient als Grundlage zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil I durch die Zulassungsstelle.

FIN-Bestätigung

Die VIN (Vehicle Identification Number) oder FIN (Fahrzeug-Identifikationsnummer) ist eine eindeutige Kennung für Fahrzeuge. Wenn ein Fahrzeug in Deutschland noch nie angemeldet war, muss dessen Existenz verifiziert werden.

Dies geschieht im Zuge der Amtshilfe gem. § 14 Abs. 8 FZV mittels einer FIN-Bestätigung.

BORMANN

HU-PRÜFSTELLE & GUTACHTEN

Tel: 0172 9646366

Ingenieur- & Sachverständigenbüro Bormann

Inhaber Florian Bormann

Ulmenring 30a - 85464 Neufinsing

  • LinkedIn
  • Facebook
  • Instagram

Weiteres

Bormann

SCHREIBEN SIE UNS AN

Eine Anfrage zu
Schadengutachten
Hauptuntersuchung
Eintragung
Sonstiges
Bormann HU-Prüfstelle & Gutachten

© 2025 Designed  by Boumaland.

Copyright by BORMANN

bottom of page