

Einzelabnahme (§ 21 StVZO) &
Begutachtung Artikel 45 VO(EU) 2018/858
Einzelabnahmen ( „Vollgutachten“ oder „21er“) sind notwendig, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erloschen ist. Bspw. durch umfangreiche Umbauten wie Fahrwerksänderungen mit Spurverbreiterung und geänderter Rad-/Reifenkombination, Anbauten mit Gutachten ohne passenden Verwendungsbereich oder Änderungen am Fahrzeugaufbau.
Auch Importfahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung oder unvollständige Fahrzeuge erfordern eine Einzelabnahme. Bei letzteren handelt es sich meist um Aufbau-komplettierungen, welche ein Gutachten nach § 13 EG-FGV zur Erlangung einer nationalen Einzelgenehmigung nach Artikel 45 der VO(EU) 2018/858 benötigen.
Die Gutachtenerstellung erfolgt ausschließlich durch zeichnungsberechtigte Technische Dienste oder amtlich anerkannte Sachverständige.
Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt sich eine Beratung vor den Umbauten. So lassen sich mögliche Hürden frühzeitig klären und ein reibungsloser Ablauf sicherstellen.